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Allgemeine Leistungsbedingungen

Allgemeine Leistungsbedingungen der Horst Drzysga GmbH

1. Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Leistungen zur Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung oder zur Verwertung, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung.

2. Unsere Kostenvoranschläge sind stets freibleibend. Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Anträge schriftlich angenommen oder die von unseren Kunden bestellten Leistungen erbracht haben. Dies gilt für Anträge des Kunden, die auf die Ergänzung oder die Änderung von Verträgen gerichtet sind, entsprechend. Alle an uns zu entrichtenden Vergütungen verstehen sich netto in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Mangels abweichender Vereinbarungen bezieht sich die Vergütung nur auf unsere Leistungen, sie umfassen also nicht etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden den Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Mangels einer ausdrücklichen Entgeltfestlegung richtet sich die Vergütung nach Maßgabe unserer jeweils aktuellen Preisliste. Vereinbarte Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig.

3. Aufstellen und Verfüllen der Systeme
Im Bedarfsfall stellen wir dem Kunden geeignete Systeme (z. B. Behälter, Fahrzeuge etc.) zur Sammlung der Abfälle zur Verfügung. Diese Systeme bleiben unser Eigentum und werden gegen Berechnung der umseitigen Grundgebühr zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat für die Aufstellung und den Betrieb der Systeme einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, insbesondere Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Kunde, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist. Der Kunde haftet für Schäden am Systemteil oder bei Verlust desselben. Erforderliche Umladungen gehen zulasten des Kunden. Unsere Empfehlungen zur Wartungspflege und zum Gebrauch sind zu befolgen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die gelieferten Systeme zum Zeitwert gegen Feuer, Diebstahl und Verlust zu versichern. Wir sind jederzeit berechtigt, das jeweilige System gegen andere auszutauschen. Im Falle der Beendigung eines Vertrages sind wir berechtigt, das System unverzüglich abzuholen. Bei Restinhalten sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden das System zu reinigen. Bei Beschädigungen des Eigentums Dritter (Gehwege, Fahrbahnen etc.) hat der Kunde die Unfallstelle sofort zu sichern und die zuständige Behörde zu unterrichten. Die Verfüllung und die abfuhrbereite Aufstellung der Systeme ist Sache des Kunden. Er hat die jeweiligen Befüllungsvorschriften zu beachten (zulässige Höchstbeladung, Befüllhöhe etc.).

4. Einsatz von Subunternehmern
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Dritte hinzuzuziehen, sofern hierdurch ein gleichhoher Ausführungsstandard gewährleistet wird.

5. Voraussetzungen der Leistungspflicht
(1) Da der Verlauf und die Beschaffenheit der Anlage, an der gearbeitet werden soll, für unsere Mitarbeiter nur begrenzt einsehbar ist, obliegt es dem Auftraggeber, für die Ausführung der beauftragten Leistungen relevante Informationen oder Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Videoaufzeichnungen usw. – sofern vorhanden – unentgeltlich und rechtzeitig vor Ausführung mitzuteilen bzw. auszuhändigen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei allen die Ausführung der Arbeiten betreffenden Belange zu unterstützen und insbesondere sämtliche Besonderheiten des Objektes, wie von den geltenden gesetzlichen Vorschriften, allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstigen üblichen Bau- und Betriebsweisen abweichende Leitungsverläufe (insbesondere T- oder Kreuz-Verbindungsstücke) oder Materialien (z.B. Blei oder Asbest) vor Auftragsausführung mitzuteilen; das Gleiche gilt für alle früheren Versuche bzw. Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems. Bleiben Mitteilungen des Auftraggebers aus und / oder sind diese unvollständig und kommt es dadurch zu Wartezeiten, Zusatzarbeiten oder sogar Schäden, so hat der Auftraggeber den resultierenden Mehraufwand zusätzlich zu vergüten, bzw. einen entsprechenden Haftungsausschluss zu akzeptieren.
(3) Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber alle in die Anlage eingebrachten oder dort befindlichen gefährlichen und/oder wassergefährdenden Stoffe, Gase, Flüssigkeiten oder Fremdkörper schriftlich oder per Email unserer Einsatzzentrale mitzuteilen. Als gefährlich und/oder wassergefährdend gelten dabei solche Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen oder eine Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem oder die Verwertungsanlagen begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, wie z. B. Laugen oder Säuren, chemische Abflussreiniger, scharfkantige Fremdkörper oder Gifte. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmittel, und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen.
(4) Der Auftraggeber hat uns vor Ausführung der Leistungen eine Person zu benennen, welche für die Unterzeichnung der Auftragsnachweise, die abfall- und gefahrgutrechtliche Deklaration und Dokumentation (z.B. Übernahmeschein), die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes einschließlich etwaiger Messprotokolle, sowie für die Überwachung und Abnahme der Leistungen bevollmächtigt ist. Diese Bevollmächtigung ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
(5) Den eingesetzten Monteuren ist von dem Auftraggeber ungehinderter und gefahrloser Zugang zum Einsatzort zu verschaffen; das heißt insbesondere, dass Abscheider, Schächte und sonstige Zugänge stets frei zugänglich sein müssen. Der Auftraggeber hat den Monteuren Arbeitserschwernisse, von welchen er Kenntnis haben muss, vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die ggfs. erforderlichen Kosten des Zugangs (Parktickets, Bearbeitungsgebühren von Zugangskarten und sonstigen Berechtigungen) trägt der Auftraggeber.
(6) Der Auftraggeber stellt uns bei Bedarf auf seine Kosten Strom, Wasser, Lagerplätze für Materialien, Aufenthaltsräume sowie Stellflächen für Fahrzeuge zur Verfügung. Die Flächen müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechen.
(7) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, welche für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vorliegen.

6. Leistungshindernisse
Ist uns wegen des Zustands der Anlagen (Rohre, Leitungen, Behälter, Abscheider usw.) und anderen, von uns nicht zu vertretenden Gegebenheiten vor Ort (u.a. wegen nicht einsehbarer, nicht intakter, schadhafter, falsch verlegter oder zweckentfremdet genutzter Rohr- und Kanalsystem) an der Ausführung der beauftragten Leistungen gehindert oder liegt eine mangelbehaftete oder beschädigte Stelle in einem Bereich, in dem wir infolge behördlicher Vorschriften oder Anordnungen nicht arbeiten dürfen oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, so steht uns die bis zur Feststellung des Leistungshindernisses angefallene Vergütung, einschließlich derjenigen für eine erfolglose Anfahrt gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu.
 
7. Abnahme
(1) Die erbrachten Arbeiten sind unmittelbar nach Ausführung zu prüfen und abzunehmen.
(2) Sollte eine schriftliche Bestätigung unterbleiben, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Leistungsobjekt nach Ausführung in Betrieb oder in einer sonstigen Weise in Nutzung nimmt.
(3) Mängel sind uns umgehend nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
 
8. Gewährleistung
(1) Sind wir infolge eines angezeigten Mangels bzw. Schadens zur Gewährleistung verpflichtet, so beschränken sich die Gewährleistungsansprüche zunächst auf eine kostenlose Nachbesserung, sofern die Nachbesserung technisch und/oder wirtschaftlich möglich ist.
(2) Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie technisch oder wirtschaftlich unmöglich, bzw. nicht zumutbar und wird sie aus diesem Grunde von uns abgelehnt, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der mit uns abgeschlossene Vertrag tatsächlich rückabgewickelt werden kann.
(3) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der vertraglichen Leistung, soweit die Leistungen werkvertraglichen Bestimmungen zuzuordnen sind. Bei Dienstleistungen beginnt die Verjährung mit dem Termin der Beendigung der gegenständlichen Leistungserbringung.
(4) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn wir für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Auftraggeber angewiesenes Material/Werkzeug verwenden, ein vom Auftraggeber gewünschtes Verfahren anwenden oder teilweise dessen Personal eingesetzen und hierdurch der Leistungserfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt wird.
(5) Für Schäden, deren Ursache in den vorhandenen, schadhaften Abwasseranlagen, Rohrleitungen oder sonstigen Anlagenteilen liegen – zum Beispiel aufgrund von Alter (wie Korrosion, Abnutzung, Rissbildung), Material (z.B. Gussrohr, Blei oder Asbest) oder aufgrund einer Rohrverlegung entgegen den anerkannten Regeln der Technik oder des Handwerks (wie verbaute T- oder Kreuz-Verbindungsstücke) – übernehmen wir keine Gewährleistung.
(6) Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für mittelbare und unmittelbare Schäden, die auf Grund von Gegebenheiten, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, entstehen und daher nicht von uns zu vertreten sind, wie z.B. durch: a) defekte , verrottete, rissige, brüchige oder unvorschriftsmäßig installierte Anlagen; b) austretende Inhalte der Anlagen; c) Spiralen, Schläuche oder sonstige Werkzeuge, die in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen (z.B. vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch); d) Anlagen mit Gefahrstoffen; e) Rohrleitungen und Kanälen, die nicht den technischen Anforderungen entsprechen
 
9. Abrechnung und Zahlung
Falls nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Abrechnung des erbrachten Auftrags auf Basis des zuvor angenommenen Angebots.
 
10. Marketing/PR
Mit Beauftragung erhält der AN sowie die Nehlsen-Gruppe die Berechtigung eine Neukunden-Meldung auf www.nehlsen.com sowie den Kommunikationskanälen der Nehlsen-Gruppe zu veröffentlichen, die Ihr Logo und eine Unternehmens-Kurzdarstellung umfasst. Zusätzlich darf der AN eine kurze Projektbeschreibung zu veröffentlichen, in der die eingesetzten Software-Produkte/Dienstleistungen bzw. Lösungen sowie die Projektziele genannt werden, inklusive Ihrem Logo und einer Unternehmens-Kurzdarstellung. Darüber hinaus erteilt uns der AG die Berechtigung, die zuvor genannten Einzelthemen auch in einer Unternehmensdarstellung für externe Zwecke zu verwenden.
 
11. SURE-EU-System zur Erfüllung der Richtlinie (EU) 2018/2001 – Biomasse Nachhaltigkeitsverordnung
Als Kunde, Lieferant oder Erzeuger erklären Sie, dass die von Ihnen gelieferten Materialen im Rahmen der vertraglichen Grundlage mit Nehlsen und/oder einer ihrer Gesellschaften geliefert wurden. Die durchschnittlich als nachhaltig deklarierten Abfälle und Reststoffen der letzten 12 Monate werden dabei berücksichtigt und sind in der Massenbilanz der Nehlsen AG und/oder einer ihrer Gesellschaften dokumentiert.
Sie erklären darüber hinaus: 1.Bei dem gelieferten Material handelt es sich ausschließlich um Abfall bzw. Reststoff. 2. Der Abfall bzw. Reststoff stammt nicht von landwirtschaftlichen Flächen und somit nicht unmittelbar aus der Erzeugung von landwirtschaftlicher Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 Artikel 29 (2) (z.B. Ernterückstände). Das gelieferte Material ist kein Reststoff aus der Verarbeitung von Biomasse aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen (z.B. Gülle). 3. Der Abfall bzw. Reststoff ist durch mindesten einen oder mehrere der folgenden Prozesse entstanden: Abbruch, Sanierung, Bearbeitung von Holz, Entledigung von Verpackungen, erzeugen, sammeln, shreddern, sortieren, aufbereiten, Kompostierung, Produktionsabfälle bzw. überlagerte/verdorbene Lebensmittel, Behandlung von Abwasser (Fettabscheider), Zubereitung von Speisen 4. Bei den Lieferungen handelt es sich um folgenden Abfall bzw. Reststoff:
a.) Holzabfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen
b.) Nicht kompostierbare Fraktionen- Siebüberlauf
c.) Lebensmittel für den Verzehr oder Verarbeitung ungeeignet
d.) Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (Fettabscheider)
e.) biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
f.)   gebrauchtes Koch- und Frittieröl
Die genaue Deklaration hat in den auftragsbezogenen Dokumenten zu erfolgen und ist bindend.  Bei tierischen Nebenprodukten muss die jeweilige Kategorie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bzw. 1069/2009 angegeben werden. 5. Die Vorschriften für die Kennzeichnung und den Transport inkl. der Handelspapiere werden erfüllt. Liegen Veterinärbescheinigungen vor, werden diese mit den Handelspapieren geführt. 6. Der jeweilige Abfall bzw. Reststoff stammt ausschließlich von dem als Vertragspartner genannten Entstehungsbetrieb und wurde nicht mit anderer Biomasse vermischt. Der Entstehungsbetrieb nimmt keine Abfälle und Reststoffe von einem anderen Entstehungsbetrieb zum Zwecke der Vermischung von Biomasse auf.
 
12. Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, falls wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die an öffentlichen Wegen und/oder privaten Grundstücken durch das weisungsgemäße Befahren solcher Wege, bzw. Flächen im Rahmen der Auftragsabwicklung. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung dem Auftragnehmer von Ansprüchen frei zu halten, die Dritte und/oder der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
 
13. Gerichtsstand/anwendbares Recht
Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
 
14. Teilnichtigkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Leistungen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, nichtig oder unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt.